Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 35 Prüfungsakten
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/35#abs-1 (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/35#abs-2 (2) Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
Die Prüfungsakten sind nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder, im Fall elektronischer Akten, zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/35#abs-3 (3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.